nach BGG 921 (DGUV Grundsatz 309-003 Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
Warum Kranführer ausbilden lassen?
Der wichtigste, und auch bedeutendste Punkt ist:
Unfälle vermeiden!!!!!
Wenn auch nur ein Unfall (egal ob Personen,- oder Sachschaden) durch die Schulung vermieden wird hat sich die Schulung schon gelohnt. Der zukünftige Kranführer lernt bei der Schulung grundlegende Verhaltensregeln beim Transport von Lasten mit dem Kran und lernt das nötige Hintergrund-Wissen, um eventuellen Unfällen wirksam entgegen zu Wirken. Auch werden durch geschulte Mitarbeiter der Verschleiß sowie die Beanspruchung von Kran/Lastaufnahmemittel durchaus reduziert, da sie durch die Schulung den Sachgerechten und bestimmungsgemäßen Gebrauch erlernen.
Die Mitarbeiter werden für den Arbeitsschutz sensibilisiert. Sie erfahren, welche Verantwortung sie als Kranführer haben und welche Konsequenzen die Nichtbeachtung der Gesetze/Betriebsanweisungen hat.
Ein weiteres Argument für die Kranführerschulung ist die Rechtssicherheit.
Die Berufsgenossenschaft sowie das staatliche Recht weisen auf die Ausbildung hin.
Auszug aus BG-Recht BGV D6(DGUV 052) Krane
§ 29
Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder
Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und
ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen.
Diese Beauftragung kann natürlich nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer sicher ist, das der Mitarbeiter seine Aufgaben SICHER erfüllen kann.
Also: Kranführerschulung
Auszug Betriebssicherheitsverordnung:
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen
Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
Voraussetzungen/Ablauf der Schulung
wir bilden Ihre Kranführer bei IHNEN VOR ORT aus. Dies erspart teure Anfahrts- und Übernachtungskosten. So werden die Ausfallzeiten der Mitarbeiter stark reduziert. Maximale Anzahl der Teilnehmer: 15 Leute pro Schulung
Dauer: etwa 1 Tag
Vorausgesetzt wird, das die Mitarbeiter im Umgang mit Krananlagen Erfahrung besitzen. Sollte dies nicht der Fall sein biete ich Ihnen gerne eine 2-Tages-Schulung an
Örtliche Voraussetzungen:
-geeigneter Schulungsraum mit Möglichkeit, einen Beamer aufzustellen
-flurgesteuerter Kran für den Praxisteil
Ablauf:
Theorie:
1. Rechtliche Grundlagen
2. Krane/Krantechnik
3. Kran fahren
4. Lastaufnahmemittel/Anschlagmittel
5. theoretische Prüfung
Praxis: (je nach örtlichen Gegebenheiten)
-Beispiele zu Verhaltensregeln
-Last auspendeln
-Übungsfahrten
Gerne sende ich Ihnen auf Anfrage einen genaueren Schulungsplan zu.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich.
Alle Schulungen sind inklusive Unterlagen für die Teilnehmer sowie bei bestandener Prüfung die Kranführerausweise