Kranprüfungen

Mein Titel:

Durch die BG ermächtigter Sachverständiger für flurgesteuerte ortsfeste Krane BG-Z 2280

 

Nach BGV D6 (DGUV 052)  sowie Betriebssicherheits-verordnung(BetrSichV) müssen Krane vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen geprüft werden.


Ortsfeste Krane sind z.B.:

 

  • Brückenkrane (Einträger oder Zweiträger)
  • Portalkrane
  • Schwenk- und Drehkrane
  • Konsolkrane
  • Laufkatzen
  • ........

Wesentliche Änderungen sind Z.B:

 

  • Traglasterhöhung
  • Umbau auf Funkfernsteuerung
  • Eingriff in die Steuerung
  • Standortwechsel
  • Wechsel des Hubwerks(neure Ausführung)
  • ..........


Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme / wesentliche Änderungen

Voraussetzungen für eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (§25 DGUV Vorschrift 052) sind:

 (je nach Art und Umfang der Prüfung)

  • geeignete selbstfahrende Arbeitsbühne
  • Prüflast 125% der Nennlast des Krans
  • Transport der Prüflast unter die Krananlage und evtl zur nächsten Krananlage
  • Baufreiheit zur Kontrolle des Krans sowie der Kranban
  • Elektroanschluß ausreichend für die Überlastfahrt mit dem Kran
  • Dokumentation des Krans
  • Statische Unterlagen der Kranbahn/des Gebäudes

Auf Anfrage: Gestellung der Prüflast und/oder der Hebebühne für die Erstinbetriebnahme

 

Bitte benennen Sie möglichst genau die Daten der Krananlage.(Traglast, Spannweite, Hubhöhe, Höhe Oberkannte Kranbahn, Länge der Kranbahn usw. Idealerweise senden Sie mir eine Kranzeichnung zu, damit ich Ihnen so genau wie möglich ein Angebot erstellen kann.

 

Voraussetzungen für eine Prüfung nach wesentlicher Änderung (§25 DGUV Vorschrift 052):

 

Die Prüfung nach wesentlicher Änderung variiert je nach Art und Umfang der Änderung. Bitte kontaktieren Sie mich um genauere Voraussetzungen für die Prüfung zu besprechen.


wiederkehrende UVV-Prüfungen von Kranen

 

 

ortsfeste Krananlagen müssen mindestens 1x Jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.  Den Prüfintervall legt der Betreiber anhand der Nutzung der Krananlage fest. Krananlagen, die im 3-4 Schichtbetrieb oder unter ständiger Nennlast betrieben werden sollten öfter geprüft werden als Krananlagen, die nur zu Reparaturzwecken genutzt werden.

Der Umfang der Prüfung ist in BG-Regelwerk, genau in BGG 905(DGUV Grundsatz 309-001) festgelegt.

Auch ist für kraftbetriebene Hubwerke eine Restnutzungsdauerberechnung erforderlich. Diese führe ich für Sie gerne durch. Diese Berechnung kann auch unabhängig von UVV-Prüfungen durchgeführt werden. Gerne sende ich Ihnen ein Formular zu, um die benötigten Daten für die Berechnung zu erhalten und diese rechtsgemäß durchzuführen

Um den genauen Umfang für die Prüfungen zu ermitteln zu können nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf.


Lastaufnahmemittel/Anschlagmittel

Nicht nur die Krane, auch die Anschlagmittel müssen mindestens jährlich geprüft werden (BGR 500)

Auf Nachfrage prüfe ich auch Ihre Anschlagmittel. Auch Sonderprüfungen (z.B. Rissprüfung an Anschlagketten) führe ich gerne für Sie durch.

 

Sie benötigen neue Anschlagmittel oder Sonder-Lastaufnahmemittel? Kontaktieren Sie mich, auch da kann ich Ihnen helfen.