nach BGG 925(DGUV Grundsatz 308-001) Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen
Staplerfahrer MÜSSEN ausgebildet sein.
Dies fordert die BG-Vorschrift BGV D27 (DGUV Vorschrift 068) Flurförderzeuge:
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz Personen nur beauftragen, die:
1. mindestens 18 Jahre alt sind
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Gerne führe ich die Schulung Ihrer zukünftigen Staplerfahrer bei IHNEN VOR ORT durch. Dauer der Schulung: 1 Tag, wenn die Teilnehmer praktische Erfahrung im fahren von Staplern besitzen. Ansonsten verlängert sich die Ausbildung um min. 1 Tag.
Voraussetzungen dafür: